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Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach

Formatstandards / Versionen

Formatstandards / Versionen

Bekanntmachung aufgrund § 3 Nr. 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten

 

1. Bekanntmachung

Auf der Grundlage von § 3 Nr. 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten werden hiermit die festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten Versionen der genannten Formate wie folgt bekannt gegeben:

Format

Version / Einschränkungen

Erstellung durch Programm (Beispiel)

Gültigkeit

§ 2 Abs. 4 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten

 

 

 

ASCII
(American Standard Code for Information Interchange)
  • Ohne Versionsbeschränkung
  • als reiner Text ohne Formatierungscode und ohne Sonderzeichen
Notepad bis auf weiteres
Unicode
  • Ohne Versionsbeschränkung
  bis auf weiteres
Microsoft RTF (Rich Text Format)
  • Version 1.0 bis 1.6. ohne Erweiterung für Word 2000
Microsoft Word bis auf weiteres
Adobe PDF (Portable Document Format)
  • Version 1.0 bis 1.4.
    (sofern mit Adobe Reader 9.0 lesbar)
Adobe-Acrobat-Writer; Free-PDF bis auf weiteres
XML (Extensible Markup Language)
  • Sofern mit Internet Explorer 7.x darstellbar
  bis auf weiteres
Microsoft Word
  • keine aktiven Komponenten
  • Word 2007
Microsoft Word bis auf weiteres
TIFF
  • Version 6 oder niedriger
Adobe Photoshop bis auf weiteres

2. Hinweise

Elektronische Dokumente, die einem der genannten Dateiformate in der bekannt gegebenen Form entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen. (§ 2 Abs. 5 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten in Beschwerdeverfahren gemäß § 335a Handelsgesetzbuch).

Die Nennung von Programmen, mit denen ein zugelassenes, weil für die Bearbeitung geeignetes Dokument erstellt werden kann, kann wegen der Vielzahl angebotener Programme und Programmversionen nur exemplarisch sein. Eine Nennung ist keine Empfehlung, dieses Programm zu nutzen, und schließt andere Programme, welche nach der Spalte "Version / Einschränkungen" zuzulassende elektronische Dokumente erzeugen können, nicht aus.

 

Bitte nehmen Sie sich die Zeit und lesen die Hinweise zur Rezeption elektronischer Dokumente durch Blinde und Sehbehinderte.

 

3. Rezeption elektronischer Dokumente durch Blinde und Sehbehinderte

Der Einsatz moderner EDV-Technik hat dazu beigetragen, die Partizipation von Blinden und Sehbehinderten in Gerichtsverfahren zu verbessern. Auch Sie können hierzu beitragen, indem Sie durch eine verständige, rücksichtsvolle Erstellung von einzureichenden Dokumenten deren Wahrnehmung durch Blinde und Sehbehinderte deutlich erleichtern. Die betroffenen Richter, Anwälte und Verfahrensbeteiligten werden es Ihnen danken. Die Bitte geht unter anderem dahin, Dokumente möglichst nicht als reine Bilddateien (Tiff-Format) einzureichen, wenn sie ausschließlich Text enthalten.

 


 
 

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