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Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach

Für Behörden

Für Behörden

Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen ab 1. Januar 2018 verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente zu eröffnen.

Ab 1. Januar 2022 wird die Nutzung des eRV für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtend (§ 130d ZPO, § 14b FamFG, § 46g ArbGG, § 65d SGG, § 52d FGO, § 55d VerwGO). Dies gilt auch für die Kommunikation mit den Gerichtsvollziehern (§ 753 Abs. 5 ZPO).

Als sicherer Übermittlungsweg für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten sieht das Gesetz unter anderem das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) vor. Die Justiz empfiehlt die Verwendung des beBPo, da es alle fachlichen Anforderungen abbildet und auf die Anbringung von qualifizierten elektronischen Signaturen verzichtet werden kann. Das beBPo beruht auf der Infrastruktur des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), die sich für den Elektronischen Rechtsverkehr seit 2004 bewährt hat.

Alle für das beBPo erforderlichen Komponenten sind Teil der bereits erprobten EGVP-Infrastruktur und stehen den Behörden bereits jetzt zur Verfügung.

Die Einzelheiten werden auf dieser sowie den weiteren Unterseiten bzw. im Dokument PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster, im Handout PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster und der Information zum Herkunftsnachweis PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster näher beschrieben. 

Darüber hinaus enthält der Leitfaden für Bußgeldbehörden zip-icon weitergehende Informationen für den digitalen Austausch von Dokumenten und Akten zwischen Bußgeldbehörden und der Justiz.

(Bitte beachten Sie, dass die folgenden Seiten sowie angefügten Dokumente stetig aktualisiert werden.)

 

 


 
 

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