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Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach

Formatstandards / Versionen

Formatstandards / Versionen

Bekanntmachung aufgrund § 3 Nr. 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht vom 13. Dezember 2006 – (Bundesgesetzblatt I Seite 3219).

1. Bekanntmachung

Auf der Grundlage von § 3 Nr. 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht werden hiermit die nach der Prüfung des Bundessozialgerichts den in § 2 Abs. 2, 4 und 5 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten Versionen der genannten Formate wie folgt bekannt gegeben:

Format

Version / Einschränkungen

Erstellung durch Programm (Beispiel)

Gültigkeit

§ 2 Abs. 4 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht

 

 

 

ASCII
(American Standard Code for Information Interchance)

  • Ohne Versionsbeschränkung

  • als reiner Text ohne Formatierungscode und ohne Sonderzeichen

Notepad

bis auf weiteres

Unicode

  • Ohne Versionsbeschränkung

 

bis auf weiteres

Microsoft RTF (Rich Text Format)

  • Version 1.0 bis 1.6. ohne Erweiterung für Word 2000

Microsoft Word

bis auf weiteres

Adobe Portable Document Format (PDF)

  • Version 1.0 bis 1.4.
    (sofern mit Adobe Reader 6.0 lesbar)

Adobe-Acrobat-Writer; Free-PDF

bis auf weiteres

XML (Extensible Markup Language)

  • Sofern mit Internet Explorer 5.x darstellbar

 

bis auf weiteres

Microsoft Word

  • keine aktiven Komponenten

  • Word 97, Word 2000 (Version 8 oder 9), Word XP

Microsoft Word

bis auf weiteres

Dokumentenformat der Textverarbeitung von Open Office

  • keine aktiven Komponenten

  • Version 1.1

Open Office 1.1

bis auf weiteres

§ 2 Abs. 5 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht

 

 

 

TIFF

  • Version 6 oder niedriger

Adobe Photoshop

bis auf weiteres

2. Hinweise

Elektronische Dokumente, die einem der genannten Dateiformate in der bekannt gegebenen Form entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen (§ 2 Abs. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht).

Die Nennung von Programmen, mit denen ein zugelassenes, weil für die Bearbeitung geeignetes Dokument erstellt werden kann, kann wegen der Vielzahl angebotener Programme und Programmversionen nur exemplarisch sein. Eine Nennung ist keine Empfehlung, dieses Programm zu nutzen, und schließt andere Programme, welche nach der Spalte "Version / Einschränkungen" zuzulassende elektronische Dokumente erzeugen können, nicht aus.


 
 

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