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Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach

Formatstandards / Versionen

Formatstandards / Versionen

Bekanntmachung aufgrund des § 3 Nr. 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften im Land Bremen vom 16. November 2005 – ERVBremenVO (BremGBl. Seite 579).

1. Bekanntmachung

Auf der Grundlage des § 3 Nr. 3 ERVBremenVO werden hiermit die nach der Prüfung der teilnehmenden Gerichte und Staatsanwaltschaften den in § 2 Abs. 5 und 6 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten Versionen der genannten Formate wie folgt bekannt gegeben:

Format Version / Einschränkungen Erstellung durch Programm (Beispiel) Gültigkeit
§ 2 Abs. 5 ERVBremenVO      
ASCII
(American Standard Code for Information Interchance)
  • Ohne Versionsbeschränkung
  • als reiner Text ohne Formatierungscode und ohne Sonderzeichen
Notepad bis auf weiteres
Unicode
  • Ohne Versionsbeschränkung
  bis auf weiteres
Microsoft RTF (Rich Text Format)
  • Version 1.0 bis 1.6. ohne Erweiterung für Word 2000
Microsoft Word bis auf weiteres
Adobe Portable Document Format (PDF)
  • Version 1.0 bis 1.4.
    (sofern mit Adobe Reader 6.0 lesbar)
Adobe-Acrobat-Writer; Free-PDF bis auf weiteres
XML (Extensible Markup Language)
  • Sofern mit Internet Explorer 5.x darstellbar
  bis auf weiteres
Microsoft Word
  • keine aktiven Komponenten
  • Word 97, Word 2000 (Version 8 oder 9), Word XP
Microsoft Word bis auf weiteres
Microsoft Excel
  • keine aktiven Komponenten
  • Version 97 bis 2003
Microsoft Excel bis auf weiteres
§ 2 Abs. 6 ERVBremenVO      
TIFF
  • Version 6 oder niedriger
Adobe Photoshop bis auf weiteres

2. Hinweise

Elektronische Dokumente, die einem der genannten Dateiformate in der bekannt gegebenen Form entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen (§ 2 Abs. 7 ERVBremenVO).

Die Nennung von Programmen, mit denen ein zugelassenes, weil für die Bearbeitung geeignetes Dokument erstellt werden kann, kann wegen der Vielzahl angebotener Programme und Programmversionen nur exemplarisch sein. Eine Nennung ist keine Empfehlung, dieses Programm zu nutzen, und schließt andere Programme, welche nach der Spalte "Version / Einschränkungen" zuzulassende elektronische Dokumente erzeugen können, nicht aus.


 
 

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