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Inhalt
Spezielle rechtliche Grundlagen der Mahngerichte Nordrhein-Westfalen
§ 702 Abs. 2 Zivilprozeßordnung |
- eröffnet die grundsätzliche Möglichkeit der Antragsübermittlung in einer nur maschinell lesbaren Form
- ist die Rechtsgrundlage der Gerichte, um über die Eignung der Daten für eine maschinellen Verarbeitung zu entscheiden
- macht die handschriftliche Unterzeichnung entbehrlich und eröffnet damit die Möglichkeit anderer Authentifizierungsverfahren, z.B. einer elektronischen Signatur oder der Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises
- verpflichtet Rechtsanwälte und registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zur Einreichung in ausschließlich maschinelllesbarer Form
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Zusätzliche Informationen
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