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Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach

Spezielle rechtliche Grundlagen der Mahngerichte Nordrhein-Westfalen

Spezielle rechtliche Grundlagen der Mahngerichte Nordrhein-Westfalen

§ 702 Abs. 2 Zivilprozeßordnung
  • eröffnet die grundsätzliche Möglichkeit der Antragsübermittlung in einer nur maschinell lesbaren Form
  • ist die Rechtsgrundlage der Gerichte, um über die Eignung der Daten für eine maschinellen Verarbeitung zu entscheiden
  • macht die handschriftliche Unterzeichnung entbehrlich und eröffnet damit die Möglichkeit anderer Authentifizierungsverfahren, z.B. einer elektronischen Signatur oder der Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises
  • verpflichtet Rechtsanwälte und registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zur Einreichung in ausschließlich maschinelllesbarer Form

 
 

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