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Inhalt
Spezielle rechtliche Grundlagen der Mahngerichte Nordrhein-Westfalen
§ 690 Abs. 3 Zivilprozeßordnung |
- eröffnet die grundsätzliche Möglichkeit der Antragsübermittlung in einer nur maschinell lesbaren Form
- ist die Rechtsgrundlage der Gerichte, um über die Eignung der Daten für eine maschinellen Verarbeitung zu entscheiden
- macht die handschriftliche Unterzeichnung entbehrlich und eröffnet damit die Möglichkeit anderer Authentifizierungsverfahren, z.B. einer elektronischen Signatur
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Teilnahmebedingungen  |
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Zusätzliche Informationen
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