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Inhalt
Spezielle rechtliche Grundlagen des Berliner Registergerichts
§ 8 a Handelsgesetzbuch
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- eröffnet die grundsätzliche Möglichkeit der Einreichung elektronischer Schriftsätze in Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen
- ist die Rechtsgrundlage für eine Rechtsverordnung der Gerichte darüber, ab welchem Zeitpunkt und in welcher elektronischen Form Schriftsätze eingereicht werden können
- regelt den Zeitpunkt des gerichtlichen Eingangs elektronischer Dokumente
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Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin (ERVJustizV) |
- bestimmt den Zeitpunkt, ab dem bei den Registergerichten elektronische Dokumente eingereicht werden können
- regelt die Art und Weise der Einreichung sowie die Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
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Auf der Grundlage der "Rechtsverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin" (GVBl. S. 1183) wird ab dem 1.01.2007 der elektronische Rechtsverkehr mit nachfolgendem Gericht in den genannten Verfahrensbereichen eröffnet:
Amtsgericht Charlottenburg
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Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister
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1. 01. 2007
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Näheres zum elektronischen Rechtsverkehr mit der Berliner Justiz finden Sie im Internet unter: http://www.berlin.de/erv
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Zusätzliche Informationen
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