InhaltAllgemeine rechtliche GrundlagenAm 1. Januar 2018 sind gesetzliche Regelungen für die elektronische Kommunikation mit den Staatsanwaltschaften und Gerichten in Kraft getreten, die u.a. die Nutzung der EGVP-Infrastruktur zum Gegenstand haben und in nachfolgenden Gesetzen geregelt sind:
So kann die Übertragung von Dokumenten ab 1.1.2018 gemäß § 130a Abs. 4 ZPO per sicherem Übermittlungsweg erfolgen. In diesen Fällen ist das Schriftformerfordernis erfüllt. Elektronische Dokumente können auch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen (§ 130a Abs. 3 ZPO) und per EGVP eingereicht werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 2). Die Anbringung von qualifizierten elektronischen Signaturen ist bei Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs nicht erforderlich. Für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sieht das Gesetz unter anderem das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) und für Rechtsanwälte das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) als sicheren Übermittlungsweg vor. Elektronischer Rechtsverkehr bedeutet den sicheren, rechtlich wirksamen Austausch elektronischer Dokumente zwischen Bürgern, Behörden und Gerichten. Diese Kommunikationsform ersetzt die bisherige, zumeist papiergebundene Kommunikation, aber auch Tele- und Computerfax. Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr (Formvorschriftenanpassungsgesetz Seit 01.01.2018 sind weitere Regelungen aus nachfolgenden Gesetzen in Kraft getreten:
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