InhaltEinzelheiten des Verfahrens
Bekanntmachung aufgrund § 3 Nr. 1 und 4 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht vom 13. Dezember 2006 – (Bundesgesetzblatt I Seite 3219).
1. Bekanntmachung Auf der Grundlage von § 3 Nr. 1 und 4 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht werden hiermit die Einzelheiten des Verfahrens für die Anmeldung zum elektronischen Rechtsverkehr und die sonstigen zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung mittels des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs eingehalten werden sollen, wie folgt bekannt gegeben: 1. Für den elektronischen Rechtsverkehr unter Zugriff auf das elektronische Gerichtspostfach des Bundessozialgerichts ist die Kommunikationssoftware "Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach" zu nutzen, die Nutzer über die Internetseite des Bundessozialgerichts lizenzkostenfrei herunterladen können. Vor der Nutzung dieses Programms ist den Lizenzbedingungen (Anhang 1 zu dieser Bekanntmachung) zuzustimmen. 2. Da elektronischer Rechtsverkehr unter Nutzung des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfaches für eine sichere und nachvollziehbare Kommunikation die zumindest zeitweilige Verarbeitung personenbezogener Daten voraussetzt, erfordert der elektronische Rechtsverkehr unter Zugriff auf das elektronische Gerichtspostfach die Zustimmung zu einer Datenschutzerklärung (Anhang 2 zu dieser Bekanntmachung). 3. Aus technischen und organisatorischen Gründen dürfen einer Nachricht nicht mehr als 100 Dateien angehängt werden, deren Gesamtvolumen 30 Megabyte nicht überschreiten darf. 4. Bei der Übermittlung soll, sofern bekannt, in dem Betreff der Nachricht das gerichtliche Aktenzeichen angegeben werden; bei verfahrenseinleitenden elektronischen Dokumenten und in Fällen, in denen das gerichtliche Aktenzeichen sonst noch nicht bekannt sein kann, soll die jeweilige Verfahrensart (z.B. Klage, Revisionsschrift, Beschwerde) schlagwortartig angegeben werden. 5. Die elektronische Nachricht soll enthalten a) das gerichtliche Aktenzeichen, bei Neueingängen die schlagwortartige Bezeichnung der Verfahrensart b) eine schlagwortartige Bezeichnung des Inhalts und c) die Kurzbezeichnung der Hauptbeteiligten. 6. Der Übermittler einer Nachricht ist dafür verantwortlich, dass die Nachricht selbst und die angehängten Dateien keine schädlichen aktiven Komponenten (Viren, Trojaner, Würmer etc.) enthalten; eine Datei mit schädlichen aktiven Komponenten gilt auch dann als nicht zugegangen, wenn die Datei im übrigen den in § 2 Abs. 2, 4 und 5 festgelegten Formatstandards entspricht. 7. Die durch das elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach erstellten Übermittlungs-, Sende- und Empfangsbestätigungen beziehen sich auf die Tatsache, dass der in der jeweiligen Bestätigung beschriebene Kommunikationsvorgang zu dem angegebenen Zeitpunkt stattgefunden hat. Durch diese Bestätigungen wird insbesondere nicht zugleich bestätigt, dass die übermittelten Dokumente in einem zugelassenen Format vorgelegt worden sind oder sonst keine Hindernisse für eine Weiterverarbeitung (Viren o.ä.) bestehen. 8. Als Bedingung für den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Bundessozialgericht im Sinne des § 3 gelten alle Beschränkungen und Voraussetzungen, die aus der Nutzung der Software "Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach" als technisch unabweisbar folgen, und zwar auch insoweit, als sie Vorstehend nicht ausdrücklich bezeichnet sind. |
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