InhaltÜbermittlung von Strukturdaten gemäß § 2 ERVVIn § 2 Abs. 3 ERVV ist bestimmt, dass elektronischen Dokumenten ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML grundsätzlich stets beizufügen ist. Die Bekanntmachung der Definitions- oder Schemadateien erfolgt im Bundesanzeiger und auf https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php . Die Strukturdaten sind für alle Beteiligten des elektronischen Rechtsverkehrs von erheblicher Bedeutung, da sie die automatisierte Weiterverarbeitung der elektronischen Nachrichten ermöglichen. Die Justiz hat deshalb eine Browseranwendung auf http://www.xjustiz.de/Browseranwendungen/index.php bereitgestellt, die die Erstellung der XML-Dateien ermöglicht. Unabhängig davon wird empfohlen, die Funktionalitäten zur Erstellung der XML-Dateien so bald als möglich in gegebenenfalls vorhandene Fachsoftware zu integrieren, um den Datenerfassungsaufwand für die Anwenderinnen und Anwender zu minimieren. |
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