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Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach

Übermittlung von Strukturdaten gemäß § 2 ERVV

Übermittlung von Strukturdaten gemäß § 2 ERVV

In § 2 Abs. 3 ERVV ist bestimmt, dass elektronischen Dokumenten ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML grundsätzlich stets beizufügen ist. Die Bekanntmachung der Definitions- oder Schemadateien erfolgt im Bundesanzeiger und auf https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php externer Link, öffnet neues Browserfenster.

Die Strukturdaten sind für alle Beteiligten des elektronischen Rechtsverkehrs von erheblicher Bedeutung, da sie die automatisierte Weiterverarbeitung der elektronischen Nachrichten ermöglichen. Die Justiz hat deshalb eine Browseranwendung auf http://www.xjustiz.de/Browseranwendungen/index.php externer Link, öffnet neues Browserfenster bereitgestellt, die die Erstellung der XML-Dateien ermöglicht.

Unabhängig davon wird empfohlen, die Funktionalitäten zur Erstellung der XML-Dateien so bald als möglich in gegebenenfalls vorhandene Fachsoftware zu integrieren, um den Datenerfassungsaufwand für die Anwenderinnen und Anwender zu minimieren.

 

 
 

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