InhaltEinzelheiten des VerfahrensErgänzende Bestimmungen für den elektronischen Rechtsverkehr in Registersachen 1. Dokumente sollen grundsätzlich einzeln und unter ihrer spezifischen Dokumentart und nicht als Mehrfachdokument eingereicht werden. Dies gilt zwingend für folgende Dokumentarten: Zwingend einzeln einzureichen sind zudem folgende Dokumente der Dokumentart "sonstige Dokumente" bzw. "Dokumente zum internen Gebrauch": 2. Bei der Übermittlung von elektronischen Anmeldungen und Dokumenten zu den Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregistern ist als Mitteilungsart "HR-Beteiligter" einzustellen. 3. Bei der Übermittlung soll das gerichtliche Aktenzeichen gefolgt von dem aktuellen Namen (wie Ziff. 4c) des Rechtsträgers (Unternehmen bzw. Partnergesellschaft) angegeben werden. Bei der Schreibweise soll die sich aus den folgenden Beispielen ergebende Vorgabe eingehalten werden (incl. Groß-/Kleinschreibung und Leerschritten): "HRA 1234" oder "HRB 1234" oder "GenR 1234" oder "PR 1234" oder "VR 1234" bzw. bei noch nicht erfolgter Eintragung "12 AR 123/06". Bei verfahrenseinleitenden Anmeldungen bzw. Dokumenten und in Fällen, in denen das gerichtliche Aktenzeichen aus sonstigen Gründen noch nicht bekannt sein kann, soll die Angabe "RegNEU" an Stelle des Aktenzeichens verwendet werden. Soweit möglich sollen diese Angaben im Betreff der Nachricht erfolgen. 4. Mit der Nachricht muss im Falle einer Anmeldung zur Eintragung in ein Register zusätzlich eine gültige (valide) XML-Datei im Format XJustiz ab Version 1.3 nebst Fachmodul XRegister ab Version 1.1 übermittelt werden (nähere Angaben zu den Formaten unter www.xjustiz.de ) mit mindestens den folgenden Angaben: Werden mit der Nachricht ausschließlich einzureichende Dokumente übermittelt, so kann von der zusätzlichen Übermittlung der XML-Datei abgesehen werden, wenn die Angaben sich in anderer Form aus der Nachricht ergeben. Dies gilt auch für Anmeldungen, die entgegen § 12 Abs. 1 S. 1 HGB nicht in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden müssen. |
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